Prozesskostenhilfe

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Über die Prozesskostenhilfe (PKH) (früher als „Armenrecht“ bezeichnet) kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe tragen der Staat und der beratende Anwalt.

Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Für den außergerichtlichen Bereich wird anstelle der Prozesskostenhilfe die Beratungshilfe gewährt.

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes dann durch die Staatskasse getragen, wenn der Antragsteller den Prozess verliert. Wird der Prozess gewonnen, d.h. können die Ansprüche durchgesetzt bzw. abgewehrt werden, muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten tragen. Bei sehr geringem Einkommen wird Prozesskostenhilfe als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss sie in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden.

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab. Verliert die Partei den Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten wie dies auch bei nicht bedürftigen Personen der Fall ist.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung nochmals überprüft werden. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen oder eine Ratenzahlung anordnen bzw. abändern (§ 120 Abs. 4 ZPO).

In Strafverfahren wird dem Beschuldigten bzw. Angeklagten keine Prozess-kostenhilfe gewährt. Hier greift in den Fällen notwendiger Verteidigung die Pflichtverteidigung. Dagegen kann Opfern von Straftaten, die zur Nebenklage berechtigt sind, hierfür Prozesskostenhilfe gewährt werden.



Kontakt und Terminvereinbarung

Michael Loewy
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

Diplom Betriebswirt (BA)

Lehrbeauftragter für Sozialleistungsrecht an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften


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