Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
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Sozialgericht Braunschweig vom 22.09.2021 - S 37 KR 270/18 - Bei bestehender vertragsärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nach Entlassung aus der Tagesklinik, hat die Krankenkasse den Beweis zu erbringen, dass zwischenzeitlich wieder eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten eingetreten ist, die zum Wegfall der Krankengeldberechtigung führte. - veröffentlicht in juris -
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.06.2017 - L 4 KR 98/17 B ER - Die Rechtsfolgen des § 188 Abs. 4 SGB V treten nur dann automatisch ein, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 9 SGB V ankommt, wenn das Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Die Krankenkasse ist verpflichtet das Mitglied auf seine Austrittsrechte hinzuweisen. Die in § 188 Abs. 4 SGB V genannte Frist von 2 Wochen wird erst durch diesen Hinweis in Gang gesetzt.
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Sozialgericht Braunschweig vom 13.06.2017 - S 37 KR 306/15 - 1. Eine Krankheit tritt dann nicht mehr "hinzu", sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tage nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (so auch BSG vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 48 Nr. 3). 2. Die Arbeitsunfähigkeit endet regelmäßig mit der Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit und läßt regelmäßig den Schluss zu, dass der Versicherte zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in der Lage ist (so auch BSG vom 17.08.1982 - 3 RK 28/81, SozR 2200 § 182 Nr 84, Rn. 15).
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Sozialgericht Hildesheim vom 07.02.2017 – S 32 KR 4004/17 ER - 1. Die Aufnahme eines Versicherten in die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 S. Nr. 1 SGB V setzt keinen Antrag sondern lediglich eine Anzeige voraus. Diese kann in der Rücksendung eines Fragebogens liegen in welchem angegeben worden ist, keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz zu besitzen. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V noch möglich wäre und diese ggf. nach § 5 Abs. 8a SGB V wegen des SGB XII-Bezuges ausgeschlossen sei.
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Sozialgericht Braunschweig vom 21.03.2012 - S 31 KR 69/12 ER - Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V kann auch in Form der Begleitung für den Besuch des Schwimmunterrichts eines minderjährigen Kindes vorliegen.
Kontakt und Terminvereinbarung
Michael Loewy
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Diplom Betriebswirt (BA)
Lehrbeauftragter für Sozialleistungsrecht an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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