Sozialhilfe (SGB XII)

LSG NB L 8 SO 47-21 B ER.pdf
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03.05.2021 - L 8 SO 47/21 B ER - Den Antragsteller trifft im Rahmen der Selbsthilfe keine „Obliegenheit“ zur Stellung eines Antrags auf Eingliederungshilfe. Ein die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 1 Satz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK; BGBl. II 2008, 1419) wahrendes Recht der Eingliederungshilfe, das die Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen anerkennt, hat auch die individuelle Entscheidung zu achten und zu respektieren, auf Hilfe zu verzichten. Eine Mitwirkungspflicht, durch die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe eine "Besserung" des Betroffenen zu erreichen, verfolgt kein legitimes Ziel; es gibt keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über die Grundrechts-berechtigten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 127 m.w.N.). - veröffentlicht in juris -

LSG SA L 8 SO 45-19 NZB.pdf
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 23.06.2020 – L 8 SO 45/19 NZB – Ein mathematischer Rechenfehler in der Begründung eines Urteils, der zu einem rechnerisch fehlerhaften Tenor führt, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Ein mathematischer Rechenfehler stellt lediglich einen Begründungsmangel für den bindenden Tenor des Sozialgerichtes dar, der nicht zur Zulassung der Berufung führt.

SG MD S 16 SO 180-18.pdf
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Sozialgericht Magdeburg vom 22.05.2019 – S 16 SO 180/18 - Das Konzept der Beklagten leidet neben den vom BSG (B 14 AS 10/18 R und B 14 AS 12/18 R) mitgeteilten Gründen hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Heizkosten an einem weiteren, wesentlichen Fehler, der zur Unschlüssigkeit führt. Die Fa. Analyse & Konzepte hat die von ihr für angemessen gehaltenen Heizkosten im Landkreis Harz dadurch ermittelt, dass sie sämtliche, ihr im Rahmen der Datenermittlung übermittelten Heizkosten addiert und durch die festgestellten Quadratmeter geteilt und so einen Durchschnittswert für den gesamten Landkreis Harz ermittelt hat, ohne beispielsweise die verwendeten Heizmittel oder die Lage der Wohnungen zu berücksichtigen.

SG BS S 32 SO 136-16 ER.pdf
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Sozialgericht Braunschweig vom 19.09.2016 - S 32 SO 136/16 ER - 1. Die Abhängigmachung der Gewährung eines Darlehens nach § 37 SGB XII von der Erteilung eines vom Antragsteller zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts ist rechtswidrig. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert nicht. 2. Ebenso ist für die Gewährung eines Darlehens nach § 37 SGB XII die Rücksendung einer unterschriebenen Rückzahlungsvereinbarung keine Leistungsvoraussetzung. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert ebenfalls nicht. 3. Sofern sich der Leistungsberechtigte weigert eine vom Sozialhilfeträger beabsichtigte vertragliche Vereinbarung über die Darlehensmodalitäten abzuschließen, eröffnet diese Weigerung nicht die Möglichkeit, die Leistungsgewährung nunmehr wegen mangelnder Mitwirkung abzulehnen. - veröffentlicht in juris -

LSG SA L 8 SO 32-15 B ER.pdf
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 05.01.2016 - L 8 SO 32/15 B ER - 1. Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung) aufgenommen wurde. 2. Ist allerdings durch die Umschuldung ein ursprüngliches Darlehen abgeöst worden, welches zur Instandhaltung des Hausgrundstückes aufgenommen worden ist, ist der hierauf entfallende Zinsanteil als Kosten der Unterkunft berücksichtigungs-fähig. 3. Bewohnen mehrere Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft eine Unterkunft und ist nur ein Hilfebedürftiger Darlehensnehmer, ist der auf ihn entfallende Zinsanteil unter Zugrundelegung der Kopfteilmethode aufzuteilen und anteilig bei beiden Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann wenn ein Hilfebedürftiger Grund-sicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und der andere Hilfebedürftige Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Sozial-gesetzbuch bezieht. 

LSG NB L 8 SO 264-14 B ER.pdf
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 12.02.2015 - L 8 SO 264/14 B ER - § 19 Abs. 5 SGB XII eröffnet dem Sozialhilfeträger die Befugnis in Notlagen trotz möglicherweise einzusetzendem Einkommen und Vermögen Sozialhilfe zu leisten (sog. unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz). Eine solche Notlage besteht bei drohender Wohnungslosigkeit durch aufgelaufende Pflegeheimkostenrückstände. - veröffentlicht in juris und in Sozialrecht aktuell 2015, S. 128 - 130 -

SG H S 4 SO 255-14 ER.pdf
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Sozialgericht Hannover vom 31.07.2014 - S 4 SO 255/14 ER - Die Sicherung der Unterkunft nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt nicht die drohende Obdachlosigkeit voraus. Das Ermessen zur Gewährung eines Darlehens gem. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist auf Null reduziert, wenn bei einer schwerst demenzerkrankten Antragstellerin der Verlust des vertrauten Pflegeheim-platzes droht und durch den damit verbundene Umzug in ein fremdes Pflegeheim gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

Kontakt und Terminvereinbarung

Michael Loewy
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

Diplom Betriebswirt (BA)

Lehrbeauftragter für Sozialleistungsrecht an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften


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