Verfahrensrecht / Kosten (SGB X / SGG)
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Sozialgericht Magdeburg vom 12.01.2022 - S 20 AL 244/21 - Unklarheiten über den Umfang der Widerspruchsentscheidung, die sich auch unter Berücksichtigung der Begründung nicht ausräumen lassen, gehen zu Lasten der Bescheidverfasserin.
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Sozialgericht Magdeburg vom 19.10.2021 - S 20 AS 243/21 - Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S 1 SGB X gilt nicht, wenn der Adressat eines Verwaltungsaktes den Zugang des Bescheides bestreitet. In diesem Fall hat der Leistungsträger den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Der Nachweis in Form der Dokumentation der Absendung des Bescheides in der Verwaltungsakte ist hierfür nicht ausreichend, da diese nicht den Zugang des Verwaltungsaktes nachweist.
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Sozialgericht Magdeburg vom 26.03.2020 - S 21 AS 194/19 - Zur Festsetzung einer gerichtlichen Frist im Gerichtsbescheid zu Ausführung der ausgeurteilten Bescheidungsverpflichtung der Behörde im Rahmen einer Untätigkeitsklage.
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Sozialgericht Stralsund vom 16.01.2020 - S 6 AS 914/18 - Zu den Voraussetzungen einer zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage.
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Sozialgericht Braunschweig vom 11.04.2019 - S 41 AS 87/19 ER - Eine vollständige Leistungseinstellung bei einem eine nicht bedarfsdeckende sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmenden alleinstehenden Leistungsempfänger, der sich Mietforderungen, laufenden Energiekosten und einem Bedarf für Lebensmittel, Hygieneartikeln und ähnlichem ausgesetzt sieht, ist völlig indiskutabel.
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Sozialgericht Braunschweig vom 20.02.2018 - S 44 AS 2097/16 - Die Motivlage des Leistungsträgers, die zur Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren geführt hat - hier Abhilfe zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mehrarbeit - spielt bei der Beurteilung eines Kausalzusammenhanges zwischen Widerspruch und Abhilfeentscheidung sowie der Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes keine Rolle.
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Sozialgericht Halle vom 08.12.2017 - S 24 AS 3646/17 ER - Eine Vollstreckung aus endgültigen Leistungsfestsetzungsbescheiden ist rechtswidrig, sofern die ursprünglichen vorläufigen Leistungsbescheide noch rechtshängig und nicht bestandskräftig sind. Dies folgt aus der inzwischen überwiegend vertretenen Aufassung, dass auch endgültige Leistungsfestsetzungen nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung als "Änderungsbescheide" sowohl Gegenstand eines Widerspruchs als auch Klageverfahren werden. Damit werden auch diese Bescheide von der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage umfasst.
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Sozialgericht Magdeburg vom 03.07.2017 - S 17 AS 1171/15 - Die Voraussetzungen des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt, wenn der Beklagte zunächst den Klageanspruch bestritten hat. Damit liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor.
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Sozialgericht Magdeburg vom 14.03.2017 - S 14 AS 2810/14 - Es ist nicht ohne weiteres von einem fehlenden Bescheidungsinteresse auszugehen, wenn der Leistungsempfänger lediglich für vorhergehende Bewilligungsabschnitte einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat. Es obliegt dem Leistungsträger entsprechend nachzufragen, ob auch für die aktuellen Bewilligungsabschnitte einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt wird.
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Sozialgericht Hamburg vom 08.03.2017 - S 55 R 1341/16 - Eine Sachstandsanfrage nach dem Grund der Untätigkeit der Behörde oder eine Fristsetzung zur Bescheidung ist vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht notwendig. Denn grundsätzlich ist es gerade Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass die Antragsteller Untätigkeitsklage nach Ablauf der Fristen erheben dürfen, ohne sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes Gedanken machen und bei der Behörde vorsorglich nachfragen zu müssen.
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Sozialgericht Hannover vom 04.10.2016 - S 38 AS 324/16 - 1. Eine anfänglich unzulässige Untätigkeitsklage wird nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 1 SGG zulässig. 2. Für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hat.
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Sozialgericht Magdeburg vom 28.06.2016 – S 22 AS 202/16 – 1. Die Kosten einer Untätigkeitsklage sind vom Leistungsträger aus Veranlassungs-gesichtspunkten zu tragen, wenn dieser durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung durch Widerspruch) zur Einlegung eines erneuten (unzulässigen) Widerspruchs Anlass gegeben hat. 2. Der Leistungsempfänger besitzt auch bei einem unzulässigen Widerspruch einen Anspruch auf Bescheidung innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 SGG.
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Sozialgericht Magdeburg vom 02.03.2016 - S 7 AS 1574/14 - 1. Die Nichteinreichung von Unterlagen im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin führt nicht zum Wegfall des Bescheidungsanspruches nach § 88 SGG. 2. Eine mangelnde Mitwirkung der Klägerin im Widerspruchsverfahren ist im Rahmen der Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens und eines ggf. anschließenden Klageverfahrens zu berücksichtigen. 3. Ein zwischenzeitlicher Entfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin hat keine Auswirkungen auf den Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der Untätigkeitsklage, denn der einmal entstandene Anspruch geht dadurch nicht unter.
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Sozialgericht Magdeburg vom 29.12.2015 - S 16 SO 176/15 ER - 1. Die Verweigerung eines Sozialleistungsträgers des Nachkommens eines wesentlichen Teiles eines im Rahmen eines einstweiligen Anordnungs-verfahrens ergangenen Beschlusses, stellt ein ernsthaftes Verweigern dar. 2. Die Einlegung einer Beschwerde gegen Teile des ergangenen Beschlusses stellt kein Vollstreckungshinderniss dar. [nicht rechtskräftig]
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Sozialgericht Hildesheim vom 09.02.2015 - S 44 SO 219/14 - Die fehlende bzw. verpätete Abgabe des Widerspruches der Ausgangsbehörde an die Widerspruchsbehörde stellt keinen zureichenden Grund für eine Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG dar.
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Sozialgericht Braunschweig vom 27.11.2013 - S 59 AL 180/13 ER - Die Komplexität der zugrundeliegenden Vorschriften des SGB III ist nicht geeignet bei bedarfsdeckenden Leistungen (hier Berufsausbildungsbeihilfen) die Sechs-Monats-Frist des § 88 SGG voll auszuschöpfen. Vielmehr gehört die Bearbeitung von BAB-Anträgen zum Tagesgeschäft, welche zeitnah zu erfolgen hat.
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Sozialgericht Magdeburg vom 04.06.2013 - S 4 AS 1479/13 ER - Zur Frage der Kostentragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers bei zögerlicher Bearbeitung des Grundsicherungsantrages und der Nichtgewährung vorläufiger Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III.
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Sozialgericht Magdeburg vom 28.12.2012 - S 25 AS 4118/12 ER - Zur Frage der Kostentragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers bei Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Sozialgericht Braunschweig vom 20.12.2012 - S 44 AS 1140/11 - Zur Frage der Kostentragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers bei dauerhafter überhöhter Anrechung eines vorläufigen Einkommens nach § 11 SGB II.
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Sozialgericht Magdeburg vom 05.06.2012 - S 15 AS 2036/10 - Zur Frage der Kostentragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers bei einem Verstoss gegen den Grundsatz der Amtsermittlung nach § 20 Abs. 1 SGB X.
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Sozialgericht Braunschweig vom 19.09.2011 - S 7 AL 231/11 ER - Zur Frage der Anwendbarkeit des § 201 SGG bezüglich einer einstweiligen Anordnung ("Verhängung eines Zwangsgeldes gegen eine Behörde").
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Sozialgericht Magdeburg vom 24.03.2011 - S 46 AS 3974/10 - Zur Frage der Erstattungspflicht von notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren, wenn dem Widerspruch von der Behörde aus Gründen abgeholfen worden ist, auf die in der Widerspruchbegründung vom Widerspruchsführer kein Bezug genommen wurde.
Kontakt und Terminvereinbarung
Michael Loewy
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Diplom Betriebswirt (BA)
Lehrbeauftragter für Sozialleistungsrecht an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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