Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
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Sozialgericht Hamburg vom 14.09.2017 – S 55 R 901/17 ER – 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid besitzen aufschiebende Wirkung. Missachtet die Verwaltung dies, kommt einstweiliger Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Betracht. 2. Hierbei stellt ein „vorläufiger Einbehalt“ bis auf weiteres der Leistung eine unzulässige faktische Vollziehung dar, da der Begriff der Vollziehung so zu verstehen ist, dass die Verwaltung während des Schwebezustandes keine Maßnahmen anordnen oder vollziehen darf, die den durch den Veraltungsakt Betroffenen belasten können.
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Sozialgericht Braunschweig vom 03.07.2013 - S 36 R 274/13 ER - Zur Frage der Übernahme der Kosten einer notwendigen Begleitperson für eine stationäre psychosomatische / orthopädische Rehabilitation im Rahmen des § 28 SGB VI i. V. m. § 53 Abs. 1 SGB IX. [nicht rechtskräftig]
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Michael Loewy
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Diplom Betriebswirt (BA)
Lehrbeauftragter für Sozialleistungsrecht an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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